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Bauen ist nicht nur eine private Angelegenheit, sondern immer auch eine Frage der Gestaltung des öffentlichen Raums. Architektur ist Umweltgestaltung. Sie zeigt Räume der Entfaltung auf und setzt Zeichen. Im Bauwerk veröffentlichen Architekt und Bauherr ein Stück ihrer Persönlichkeit. 

Mit einer gelungenen Architektur hat der Architekt vielleicht nicht nur ein dauerhaft funktionsfähiges Gebäude geschaffen, sondern auch ein Stück Gebrauchskunst. 

 

Die Interessen von Bauherr und Architekt bleiben nur im Idealfall dauerhaft gleichgerichtet. Häufig entwickeln sie sich im Laufe der Zeit in unterschiedliche Richtungen. Der Architekt will sein Werk bewahren und unverändert erhalten. Der Bauherr will es dagegen nutzen. Eine Intensivierung der Nutzung. z.B. durch Ausweitung der Produktion kann eine Vergrößerung oder einen Anbau der Fabrikhalle erforderlich machen. Durch Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen kann eine Veränderung der Fassadenoptik unvermeidbar werden. Spätere Eigentümer können andere ästhetische Wertvorstellungen haben und die Architektur verändern wollen. 

 

Sollte ein Urheberrecht bestehen, kann dies die Nutzungsbefugnisse des Eigentümers empfindlich beeinträchtigen. Vertraglich ist im Vorfeld einiges, aber nicht alles regelbar.

 

Beispiele aus unserem Leistungsspektrum:

 

- Aufzeigen des Rechtsrahmens zur Schutzfähigkeit von Bauwerken

- Beratung hinsichtlich der Grenzen der Urheberpersönlichkeitsrechte, der Übertragbarkeit von Nutzungs- und Verwertungsrechten, beim Änderungsverbot und beim Entstellungsverbot

- Durchsetzen von Schadensersatzansprüchen und immateriellen Schäden

- Vertretung in Schiedsverfahren sowie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Nicht jedes Bauwerk ist unterliegt dem Schutz des Urheberrechts. Zur Beurteilung der Schutzfähigkeit hat der Gesetzgeber und die Rechtsprechung Maßstäbe gesetzt.

 

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Werke der Baukunst bzw. Entwürfe solcher Werke und Darstellun­gen technischer Art (z. B. Zeichnungen, Pläne, Karten oder Skiz­zen) in den Urheberrechtsschutz einbezogen, wenn das vom Ar­chitekten hergestellte Werk urheberrechtsschutzfähig im Sinne des § 2 UrhG ist. Die Schutzfähigkeit bestimmt sich nach dem Werk­begriff des § 2 UrhG. Danach sind Werke im Sinne des Urheber­rechtsgesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen.

 

Der urheberrechtliche Schutz setzt beim Architektenwerk ebenso wie beim Bauwerk eine eigene, persönliche schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG voraus, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der ein­schlägigen technischen Mittel hinausgeht.

 

Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht. Auf einen künstlerischen Zweck kommt es nicht an, weshalb auch Zweckbauten wie Wohn- und Schulbauten mit eingeschlossen sind. Die für eine persönlich geistige Schöpfung notwendige Individua­lität erfordert aber, dass sich das Bauwerk nicht nur als Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, son­dern dass es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens heraus­ragt (BGH GRUR 1982, 107/109 - Kircheninnenraumgestaltung; GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). In der Verwendung all­gemein bekannter, gemeinfreier Ges­taltungselemente kann aber dann eine schutzfähige Leistung liegen, wenn durch sie eine beson­dere schöpferische Wirkung und Gestal­tung erzielt wird  (BGH GRUR 1989, 416/417 - Bauaußenkante; BGH GRUR 1988, 690/692 - Kristallfiguren).

 

Das Gericht kann die Urheberrechtsschutzfähigkeit aus eigenem Wissen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen. Denn insoweit kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des kunstempfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (OLG München, GRUR 1987, 290 - Wohnanlage).

 

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