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„Das Fundament jedes Bauvorhabens ist aus Papier“

Damit Sie sich voll und ganz auf die Ausführung und Erbringung Ihrer Leistungen als Architekt oder Bauingenieur konzentrieren können, muss Ihr Vertragsverhältnis auf eine sichere Grundlage gestellt werden.

Rechtssichere Architektenver-träge zu schließen, bedarf einer intensiven Kenntnis der höchst-richterlichen Rechtsprechung sowie des richtigen „Handwerk-zeuges“.

 

irmler.rechtsanwälte unterwerfen die von ihnen entwickelten Architekten- und Ingenieurverträge einer ständigen, fortlaufenden Kontrolle; wir nennen das Vertragsinspektion. So haben Sie die bestmögliche Gewähr, einen Architekten- bzw. Ingenieurvertrag zu verwenden, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die geltende Rechtssprechung berücksichtigt.

 

Langjährige und intensive Kenntnis der Berufsstände der Architekten und Ingenieure fließen in seitens irmler. rechtsanwälte erarbeiteter Architekten- und Ingenieurverträge ein. Wir kennen die Regelungsgehalte in Verträgen, die für Architekten und Ingenieure von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit sind.

 

Neben der kostengünstigen Möglichkeit, einen maßgerechten Vertrag zu erhalten, erstellen wir selbstverständlich individuelle Architekten- und Ingenieurverträge, die ausschließlich für Ihr Bauvorhabenerarbeitet werden.

 

Beispiele aus unserem Leistungsspektrum:

                       Â·        Architektenverträge „Hochbau“ (sog. „Vollarchitektur“)

                       Â·        Vorplanungsvertrag

                       Â·        Architektenvertrag „Hochbau“ (Kurzfassung)

                       Â·        Architektenvertrag „Garten- und Landschaft“

                       Â·        Architektenvertrag „Freianlagen“

                       Â·        Architektenvertrag „raumbildender Innenausbau“

                       Â·        Innenarchitektenvertrag

                       Â·        Ingenieurverträge

                      ·        Verträge über die Erbringung Städteplanerischer Leistungen (B-Plan Verfahren; F-Plan                                              Verfahren; Verfahren über vorhabenbezogene B-Pläne etc.)

                      Â·         Generalplanerverträge

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